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Ihr Rechtsanwalt in Rösrath für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rösrath Rechtsanwalt Volker Klein

Das Mietrecht beschäftigt viele meiner Mandanten, entweder als Vermieter oder als Mieter. Ich vertrete Vermieter und Mieter vom Beginn des Mietverhältnisses bis zu dessen Ende. Weil ich die Interessen beider Seiten kenne, weiß ich wie die Gegenseite handeln wird und wie Sie sich drauf einrichten können. Nur so können Rechte zielführend gewahrt werden – eine solide Basis, auf die Sie bauen können.

Die häufigsten Probleme für Sie als Vermieter liegen im Ausfall der Miete oder bei unpünktlicher Zahlung.

Bei Zahlungsunpünktlichkeit muss der Mieter nach § 543 III 1 BGB zunächst abgemahnt werden. Dabei empfiehlt es sich in der Abmahnung die Kündigung anzudrohen.

Zahlt der Mieter trotz Abmahnung nicht, ist wie folgt zu unterscheiden:

Kommt der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Miete, oder einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug, richtet sich die Kündigung nach § 543 II Nr. 3 a BGB. Erreicht der Zahlungsverzug die Grenze von mindestens zwei Monatsmieten, kann die Kündigung auch dann nach § 543 II Nr. 3 b BGB ausgesprochen werden, wenn der Mietrückstand über einen längeren Zeitraum aufgebaut wurde.

Haben Sie Probleme mit säumigen Mietern/ Mietnomaden?

Gerät der Mieter schon mit der Leistung der Kaution in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht, ist der Vermieter gemäß § 569 II a BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung bedarf es dabei nicht.

Zahlt der Mieter die vereinbarte Miete nicht, ist nach der oben unter Ziffer 1. geschilderten Vorgehensweise die fristlose und ggf. hilfsweise ordentliche Kündigung auszusprechen. Dabei sollte eine kurze Räumungsfrist von zwei Wochen gewährt werden. Nach Ablauf der Räumungsfrist sollte unverzüglich zur Räumungsklage übergegangen werden. Dabei sind alle sich in der Wohnung des säumigen Mieters dauerhaft aufhaltenden volljährigen Personen in den Räumungsantrag mit aufzunehmen. Nur ein umfassender, alle Bewohner enthaltender,  Räumungstitel berechtigt den Vermieter bzw. den Gerichtsvollzieher die Wohnung vollständig zu räumen.

Der Mieter hingegen fragt häufig nach wegen der Berechtigung einer Mieterhöhung, seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, Renovierungspflichten und Rückzahlung der Kaution nach Beendigung des Mietvertrags.

Nicht selten bleibt der Vermieter untätig bei Feuchtigkeit, Schimmel oder sonstigen Mängeln der Wohnung.

Dies ist nur ein Ausschnitt der Streitthemen aus dem Mietrecht. Da dieser Lebensbereich viele Menschen betrifft, ergeben sich hieraus viele Streitigkeiten und eine ebensolche Fülle an Gerichtsentscheidungen.

 
 

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