Bis zum Ende des Schuljahres, in welchem die Abiturprüfung abgelegt wird, befindet sich ein Kind in Ausbildung, so dass es Anspruch auf Unterhalt hat. Ist es minderjährig zum Zeitpunkt der Abiturprüfung hat der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt den Kindesunterhalt an den Elternteil zu zahlen, bei dem das Kind lebt.
Ist das Kind volljährig, hat es ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit den Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile entsprechend einer zu errechnenden Quote.
Zwischen Abitur und Studium oder Ausbildungsbeginn befindet sich das Kind für 3 Monate in einer Orientierungsphase. Während dieser Zeit muss es entscheiden, was es weiter machen möchte. Während der Orientierungsphase hat das Kind Anspruch auf Unterhalt. Bekommt es keinen Studienplatz oder keine Ausbildungsstelle obwohl es sich darum bemüht hat, endet nach der Orientierungsphase der Unterhaltsanspruch – das volljährige Kind muss für sich selbst sorgen. Es muss also jobben gehen. Der Unterhaltsanspruch lebt aber als sogenannter Ausbildungsunterhalt wieder auf, wenn das Kind das Studium beginnt oder eine Ausbildung begonnen hat.
Hat das Kind gespartes eigenes Vermögen, muss es dieses einsetzen, bevor es Unterhalt verlangen kann. Ein Notgroschen in Höhe von 5.000 € ist ihm zu belassen. Wenn also die Großeltern dem Kind Geld für die Ausbildung geschenkt haben, kann der unterhaltspflichtige Elternteil zunächst verlangen, dass dieses Geld aufgebraucht wird. Gleiches gilt für einen Ausbildungs-Sparvertrag, den die Eltern für das Kind abgeschlossen haben.
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