• Hauptstraße 51 • 51503 Rösrath
  • Mo - Fr • 08:00 - 12:00 & 14:00 - 17:00

Sturmschaden am eigenen Fahrzeug

Sturmschaden am eigenen Fahrzeug

In der Regel ist der Sturmschaden am eigenen Fahrzeug über die Teilkaskoversicherung abgedeckt. Voraussetzung dafür ist mindestens die Windstärke 8. Wird die Windstärke 8 während des Sturms nicht erreicht, bricht jedoch ein Ast vom Baum oder das Fahrzeug wird sonst wie beschädigt, hilft im Allgemeinen nur die Vollkaskoversicherung.

Wird ein fahrendes Fahrzeug von einer Sturmböe erfasst und von der Fahrbahn gedrückt oder umgeworfen, ist die Teilkaskoversicherung zuständig. Hat jedoch der Fahrer des Fahrzeugs in der Schrecksekunde falsch reagiert und es kommt zum Unfall, liegt keine unmittelbare Auswirkung des Sturms vor. Das ist wieder ein Fall für die Vollkaskoversicherung.

Stürzt ein Baum um oder ein Ast wird vor so knapp vor das fahrende Fahrzeug geweht, dass es zu einer Kollision kommt, ist die Teilkaskoversicherung zuständig. Liegt der Baum oder der Ast schon längere Zeit auf der Fahrbahn und kommt es dann zu einer Kollision, handelt es sich um ein Auffahren auf ein Hindernis und die Vollkaskoversicherung ist zuständig.

Bei einem abgestellten Fahrzeug tritt die Teilkaskoversicherung also ein, wenn Windstärke 8 erreicht wird. Dies gilt auch, wenn der Sturm das an einem Wohnwagen befestigte Vorzelt wegreißt und der Wohnwagen dabei zu Schaden kommt. Wird dem Fahrer oder dem Beifahrer bei Windstärke 8 die geöffnete Tür „aus der Hand gerissen“, gilt dies auch als unmittelbarer Sturmschaden und die Teilkaskoversicherung ist zuständig.

Wichtig ist bei Zuständigkeit der Teilkaskoversicherung aber auch der Vollkaskoversicherung, dass der Schadensgutachter von der Versicherung entsandt wird. Sie haben als Versicherungsnehmer also kein Recht einen eigenen Gutachter zu beauftragen.

SIE BRAUCHEN EINE RECHTLICHE BERATUNG?

Melden Sie sich bei uns :02205/9047460

ra.v.klein@t-online.de

Hauptstraße 51 • 51503 Rösrath

Kontakt aufnehmen

Wir melden uns schnellstmöglich zurück