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Familienrecht | Höhe des Kindesunterhalts

familienrecht kindesunterhalt Rösrath Rechtsanwalt Volker Klein

Im Rahmen einer Trennung möchten viele sehr schnell wissen, wieviel Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind zu zahlen ist. Der einfache Blick in die Düsseldorfer Tabelle, die schnell im Internet gefunden wird reicht da aber nicht. Auch die teils kostenfreien Berechnungsprogramme können lediglich einen groben Anhalt geben.

Ausgangspunkt ist ganz allgemein bei einem Unterhaltsschuldner, der nicht selbständig ist das Jahresnettogehalt zuzüglich die Steuererstattung/abzüglich die Steuernachzahlung lt. letztem Steuerbescheid. Der Saldo ist durch 12 Monate zu teilen.

Damit aber nicht genug: abzuziehen sind berufsbedingte Aufwendungen (meist Fahrtkosten zum Arbeitsplatz), zusätzliche Altersvorsorge und ehebedingte Darlehen. Welcher Betrag tatsächlich im Einzelfall abgezogen wird variiert oftmals und sollte von einem Fachanwalt errechnet werden. Am Ende der Berechnung ergibt sich das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen.

Erst dann, wenn diese Zahl feststeht kann man in die Düsseldorfer Tabelle schauen. Aber bitte nicht an der Tabelle hängen bleiben, die als erste präsentiert wird! Man muss nach unten scrollen, bis man zu den „Zahlbeträgen“ gelangt. Aus dieser Tabelle liest der Fachanwalt die tatsächliche Höhe ab, nachdem vorher alle Besonderheiten, die hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können, berücksichtigt wurden.

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