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Zahlt die Versicherung des Unfallgegners bei positiver Reparaturkosten-Übernahmeerklärung?

Zahlt die Versicherung des Unfallgegners bei positiver Reparaturkosten-Übernahmeerklärung?

Nach einem Verkehrsunfall, der unverschuldet ist, geschieht häufig folgendes:
Der Geschädigte bringt sein Fahrzeug sofort in die Werkstatt seines Vertrauens. Diese erstellt einen Kostenvoranschlag (eindeutig der schlechteste Weg) oder der Gutachter wird beauftragt und stellt den Schadenumfang fest. Sodann erfolgt der Auftrag an die Werkstatt das Fahrzeug zu reparieren.

Auftraggeber der Werkstatt und des Sachverständigen ist der Geschädigte. Er ist damit auch grundsätzlich verpflichtet die Rechnung der Werkstatt und des Sachverständigen zu zahlen. Falsch ist der weit verbreitete Aberglaube, dass die gegnerische Versicherung zahlen müsse und wenn diese aus welchem Grund auch immer nicht zahlt, handelt es sich um kein Versäumnis des Geschädigten.

Um ein bisschen Sicherheit zu erlangen fragen die Werkstätten bei der Versicherung regelmäßig mit dem RKÜ-Formular (Reparaturkosten-Übernahme-Formular) an, ob der Schaden gezahlt werde. Die gegnerische Versicherung antwortet positiv und die Werkstatt beginnt mit der Arbeit.

Vor Jahrzehnten war es noch üblich, dass die Werkstätten nach der durchgeführten Reparatur das Fahrzeug nur herausgaben, wenn die Rechnung bezahlt wurde. Die Werkstatt hat tatsächlich ein Recht dazu (sogenanntes Werkunternehmer-Pfandrecht). Dann wurde das RKÜ-Formular entwickelt mit welchem lediglich angefragt wird, ob der Versicherer zur Zahlung bereit sei. Dieses Formular sagt aber nichts dazu, ob er auch tatsächlich zahlen wird!

Die Werkstätten verzichten aufgrund der nichtssagenden positiven RKÜ-Antwort auf das Werkunternehmer-Pfandrecht und geben das Fahrzeug heraus mit dem Ergebnis, dass sie manchmal wochenlang warten müssen, schlimmstenfalls auch monatelang bis zu einer gerichtlichen Klärung.

Auch die Abtretung bringt der Werkstatt (und dem Sachverständigen) keine bessere Rechtsposition. Dieser Abtretung kann die gegnerische Versicherung alle Einwendungen entgegenhalten. Der BGH hat ausdrücklich bestätigt, „dass vernünftige Zweifel an einer in der Höhe korrekten Abrechnung“ (der Versicherung) „heute sehr berechtigt sind.“(BGH VI ZR 45/19, Rn. 24)

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