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Wenn Ehesachen hoch streitig werden, kommt es vor, dass ein Partner sich nicht an die „Spielregeln“ hält ...

Scheidung Streit Eigentum Räumung Rösrath Rechtsanwalt Volker Klein

Wenn Ehesachen hoch streitig werden, kommt es vor, dass ein Partner sich nicht an die „Spielregeln“ hält und meint, er müsse den anderen Ehegatten ärgern:

Im vorliegenden Fall war die Ehefrau Eigentümerin eines Einfamilienhauses. Die Eheleute hatten sich 2018 getrennt. Die Ehefrau wohnte zunächst allein in dem Haus, verkaufte es jedoch dann Ende 2019. Im April 2020 forderte sie ihren getrennt lebenden Ehemann auf, die restlichen Gegenstände, die sich noch im Haus befanden (sein Eigentum) abzuholen und des Weiteren den Hausrat, den er für sich behalten wollte, ebenfalls abzuholen. Der Ehemann reagierte nicht, sodass die Ehefrau noch einmal Anfang Mai 2020 zur Abholung aufforderte und dem Ehemann mitteilte, dass das Haus bis zum 31. Mai 2020 geräumt sein müsse, weil es an den Erwerber im Juni 2020 übergeben werde. Sie kündigte an, dass sie die Gegenstände, die sich im Eigentum des Ehemanns befanden aus dem Haus von einem Unternehmen räumen lassen werde, wenn der Ehemann sie nicht abholen werde.

Der Ehemann reagierte nicht und die Räumung fand statt. Sodann machte die Ehefrau gegen den Ehemann als Schadensersatz die Kosten der Räumung i.H.v. 1200 € geltend.

Das Amtsgericht und auch das Oberlandesgericht verpflichteten den Ehemann zur Zahlung von Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2, 862 Abs. 1 BGB. Der Ehemann habe verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB begangen und die Ehefrau in ihrer Nutzung des Hauses gestört gemäß § 862 Abs. 1 (Schafer in MüKo-BGB, 8. Aufl., § 858 BGB Rdn. 11 unter Bezugnahme auf BGH WPM 1968, 1356, 1357; AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss 135 F 2204/15 vom 22.01.2016, zitiert nach juris).

Die Räumungskosten stehen nach Ansicht des Oberlandesgerichts in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beseitigung der Besitzstörung, weil die Ehefrau berechtigt war das Haus zu verkaufen.

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