Die Haftung für den Sachschaden am Fahrzeug hängt vom Alter des Kindes zum Unfallzeitpunkt ab.
Kinder haften gar nicht, wenn sie unter 7 Jahre alt sind. Ist das Kind also 6 Jahre und 11 Monate alt gibt es nichts (§ 828 Abs. 1 BGB).
Kinder haften ebenfalls nicht für Schäden an einem Kraftfahrzeug, einem Schienenfahrzeug oder einer Schwebebahn, solange sie nicht 10 Jahre alt sind. Nur für andere Sachschäden (die umgestürzte Blumenvase etc.) können sie haften. Eine Ausnahme gibt es, nämlich wenn ein Kind dieser Altersgruppe mit einem ordnungsgemäß abgestellten Kraftfahrzeug kollidiert. Dabei kommt es aber auf den Einzelfall an.
Selbst dann, wenn für das Kind eine private Haftpflichtversicherung besteht, haftet diese nicht. Eine derartige Versicherung soll den Schädiger lediglich freistellen. Haftet dieser nicht, muss auch die Versicherung nicht zahlen.
Private Haftpflichtversicherungen bieten deshalb gegen Aufpreis einen erweiterten Schutz an, wenn also eine Haftung an sich nicht besteht. Diese Komponente ist sinnvoll, weil sich die meisten Schäden von Kindern im Nahbereich ereignen. Der Nachbar kann in diesem Fall doch entschädigt werden und der nachbarliche Friede leidet nicht.
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