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Unterhalt für volljährige Kinder, die nicht arbeiten können oder nicht arbeiten wollen

Scheidung Unterhalt Ausbildung Studium Rösrath Rechtsanwalt Volker Klein

Eltern schulden ihren Kindern grundsätzlich nach § 1610 Abs. 2 BGB Unterhalt auch für die Dauer der Ausbildung oder eines Studiums. Die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt endet also nicht automatisch mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Wenn das Kind sich in Ausbildung oder im Studium befindet, ist jedoch Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch, dass die Ausbildung oder das Studium zielstrebig durchgeführt werden. Das Kind ist verpflichtet, wenn es studiert bestandene Prüfungszeugnisse vorzulegen. Es ist auch verpflichtet grundsätzlich die Regelstudienzeit einzuhalten. Vorübergehende Verzögerungen führen nicht zwangsläufig zum Verlust des Unterhaltsanspruchs.

Ich habe in diesem Fall den Kindesvater vertreten.

In seiner ganz neuen Entscheidung hat das Amtsgericht Gummersbach folgendes entschieden:
Das Kind hatte sein Studium zunächst aufgenommen und auch Prüfungsergebnisse vorgelegt, dann aber seit dem Sommersemester 2016 das Studium nicht mehr weiter betrieben. Es hat sich auf eine psychische Erkrankung berufen, die es dem Kind unmöglich machten an den Vorlesungen teilzunehmen.

Das ist grundsätzlich unerheblich, wenn es sich um eine vorübergehende krankheitsbedingte Unterbrechung des Studiums handelt. Vorliegend hatte das Kind jedoch 3 Jahre nicht studiert, wovon es den Kindesvater nicht in Kenntnis gesetzt hat.

Das Amtsgericht Gummersbach hat das Kind (= die Studentin) darauf verwiesen, ihren eigenen Lebensunterhalt nunmehr durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Soweit die Studentin dazu nicht in der Lage sein sollte, muss sie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragen. Arbeitslosengeld II setzt allerdings voraus, dass die hilfsbedürftige Person erwerbsfähig ist, also mindestens 3 Stunden täglich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Wenn die Studenten, wie in diesem Fall, auch dazu nicht in der Lage war, hätte sie Grundsicherung nach §§41 ff. SGB XII beantragen müssen.

Der Kindesvater muss zunächst keinen weiteren Unterhalt zahlen.

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