Ihr Recht
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Muss der Geschädigte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen?

Nein! Der BGH hat es in aller Deutlichkeit entschieden (BGH VI ZR 569/19):
„Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung de Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten“
Die Begründung ist klar: die private Vorsorge, sich mit selbst eingesetztem Geld einen Vollkaskoschutz zu erkaufen hat nicht das Ziel, einen Schädiger zu entlasten. Der Geschädigte hat nämlich bei der anschließenden Abrechnung mit dem Haftpflichtversicherer regelmäßig große Schwierigkeiten den Verlust an Schadensfreiheitsrabatt wieder zu erlangen. Selbst wenn dem Geschädigten akut aufgrund des Rabattretters kein Rabattverlust droht, kann er morgen schon den nächsten Unfall haben und dann „schlägt der Rabattverlust doch zu“.
Weiter: Jede Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung wird im Hinweis und Informationssystem der Versicherer (dem alle Versicherer angehören) eingetragen. Der Eintrag bringt damit einen „Verdacht“, der sich preiserhöhend beim Wechsel der Versicherung auswirkt.
Eine Ausnahme muss allerdings beachtet werden: Wenn der Geschädigte von Anfang an mit einer Mithaftung rechnen muss, sollte er die Vollkaskoversicherung einschalten.
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