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Konten Plünderung des Gemeinschaftskontos

Häufig haben Eheleute während der bestehenden Ehe ein Gemeinschaftskonto, was bei einer Trennung hinsichtlich des dort vorhandenen Guthabens oft zu Streitigkeiten bei der Verteilung des jeweiligen Anteils führt. Ich habe es in meiner Praxis bereits häufiger erlebt, dass ein Ehegatte das gemeinsame Konto einfach „plündert“ nach dem sich die Ehegatten getrennt hatten. Mir stellt sich dann immer die Frage, weshalb die Ehegatten überhaupt ein Gemeinschaftskonto geführt haben. Rein rechtlich sind sie dazu sicher nicht verpflichtet und das hat auch nichts mit dem erforderlichen Vertrauen während der Ehe zu tun.
Rechtlich gilt bei einem Gemeinschaftskonto (sogenanntes Oder-Konto), dass die Eheleute Gesamtgläubiger nach § 428 BGB sind und sich damit ein Ausgleichsanspruch aus § 430 BGB ergibt. Danach sind die Eheleute mit gleichen Anteilen an dem Kontoguthaben beteiligt, es sei denn Sie haben eine andere Vereinbarung getroffen. Hebt ein Ehegatte nach der Trennung mehr als die Hälfte ab, hat der andere Ehegatte demnach einen Ausgleichsanspruch. Während einer intakten Ehe liegt in der Regel ein Verzicht der Eheleute auf einen Ausgleich vor, es sei denn der andere Ehegatte hat missbräuchlich über das Guthaben des Gemeinschaftskontos verfügt.
Häufig kommt es vor, dass ein Ehegatte das Konto komplett leer räumt. Ein solches Abräumen des Kontos zu eigenen Zwecken ist rechtsmissbräuchlich und der „Täter:in“ kann auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden. Wenn sich ein Ehegatte darauf beruft, es sei eine andere Bestimmung/Verteilung vereinbart gewesen, muss er dieses darlegen und beweisen. Geht das Geld erst nach der Trennung auf dem Konto ein, kann es von Bedeutung sein, woher diese Einzahlung stammt. Das OLG Brandenburg hat dies nochmals ausdrücklich bekräftigt (9 UF 5/21).
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