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Unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes bei Facebook etc.

Die Eltern des Kindes sind getrennt lebende Eheleute und haben das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind. Dieses ist 11 Jahre alt.
Die neue Lebensgefährtin des Ehemanns ist Friseurin und veröffentlicht auf ihrer Facebook-Seite Bilder des Kindes beim Haareschneiden. Der Kindesvater ist damit einverstanden. Die Kindesmutter verlangt die Entfernung der Bilder.
Das OLG Düsseldorf (II-1 UF 74/21) hat zunächst festgestellt, dass die Veröffentlichung von Fotos des Kindes im Internet eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind ist. Es hat die sorgerechtliche Entscheidung zu der Frage ob die Veröffentlichung der Bilder von ihr verboten werden kann gemäß § 1628, 1697a BGB auf die Kindesmutter übertragen. Das heißt, dass der Kindesvater nicht mehr zu hören ist. Die Kindesmutter kann jetzt gegen die Lebensgefährtin mit einiger Aussicht auf Erfolg allein vorgehen und die Entfernung der Bilder verlangen.
Es entspricht dem Kindeswohl, insbesondere dem Schutz der Persönlichkeit des Kindes, dass Fotos nur mit der Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern ins Internet eingestellt werden dürfen.
Auch wenn die Kindesmutter selbst bereits Bilder ins Internet gestellt hat, ohne dass eine Einwilligung des Kindesvaters vorlag, ist dies unerheblich. Es kommt gem. § 1628 BGB allein auf die konkrete Veröffentlichung an, die der Lebensgefährtin verboten werden soll. Das Kind ist seinerseits nicht befugt selbst zuzustimmen, denn die Eltern haben das Sorgerecht.
Die Kindesmutter konnte also mit einer einstweiligen Anordnung gegen die Lebensgefährtin vorgehen.
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