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Bei Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis: Die Beschränkung auf bestimmte Arten von Fahrzeugen

Um es ganz einfach auszudrücken: ein Fahrverbot droht bei Ordnungswidrigkeiten und hat zur Folge, dass der Führerschein für 1 bis 3 Monate (in Ausnahmefällen auch 6 Monate) „in Urlaub geschickt“ wird. Nach Ablauf dieser Zeit erhält man den Führerschein zurück.
Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Führerschein weg. Die Straßenverkehrsbehörde wird dann angewiesen, die Fahrerlaubnis während eines bestimmten Zeitraums (mindestens für 3 Monate) nicht neu zu erteilen. Erst nach diesem Zeitraum kann man ihn also neu beantragen, meist ganz neu machen und eventuell auch eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) vorlegen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt im Zusammenhang mit einer Straftat.
Das Fahrverbot kann auf bestimmte Arten von Fahrzeugen beschränkt werden, beispielsweise nur PKW, damit der Berufskraftfahrer weiter LKW fahren darf um seinen Job nicht zu verlieren. Es können auch Leichtkrafträder ausgenommen sein, damit man zur Arbeit kommt.
Kaum bekannt ist aber die Möglichkeit gem. § 69a Abs. 2 StGB die Sperre für bestimmte Arten von Fahrzeugen auszunehmen. Das hat nichts zu tun mit einem teilweisen Entzug der Fahrerlaubnis, denn das ist unzulässig.
So habe ich es beim Amtsgericht Siegburg geschafft, einem Landwirt, der mit 1,2 Promille erwischt worden war, die Möglichkeit zu erhalten mit seinem Traktor (Führerscheinklasse „T“) weiter über öffentliche Straßen zu seinen Feldern zu gelangen. Das war für ihn existenzwichtig. Man muss also diese Möglichkeit kennen und der Landwirt hat bei Gericht „ganz kleine Brötchen gebacken“.
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