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Engstelle auf der Fahrbahn, wer darf als erster fahren?

Die Frage kann auch anders gestellt werden: wer hat Vorfahrt.
Straßen werden auf verschiedene Arten verengt um dadurch den Verkehr zu beeinflussen, oder besser gesagt zu regulieren. Liegt eine einseitige Engstelle vor, an der das Hindernis nur links umfahren werden kann, muss das Vorfahrtrecht des Gegenverkehrs beachtet werden. Dies wird sehr oft durch das Verkehrszeichen 208 geregelt.
Dann ist klar, wer zuerst fahren darf. Liegt eine unübersichtliche Engstelle vor, muss ebenfalls der Vorrang des Gegenverkehrs beachtet werden. Liegt das Hindernis in einer Kurve und ist möglicher Gegenverkehr nicht sichtbar ( Büsche an der Seite oder parkende Fahrzeuge) muss die eigene Geschwindigkeit gegebenenfalls erheblich herabgesetzt werden. Kommt es dennoch zur Kollision mit dem Gegenverkehr, ist von einem erheblichen Mitverschulden bis hin zum alleinigen Verschulden auszugehen. Das hängt natürlich vom Einzelfall ab.
Wird eine Engstelle für beide Fahrtrichtungen gebildet, also beide Fahrrichtungen müssen nach links ausweichen, müssen auch beide Fahrer besonders aufmerksam in diese Engstelle einfahren. Es gehört zu den Sorgfaltspflichten beider Fahrer sich zu verständigen durch Sichtkontakt und gegebenenfalls durch Handzeichen. Einer von beiden muss also anhalten und darf nicht auf sein „Recht zur Vorfahrt“ bestehen. Eine derartige Verkehrssituation hatte das OLG Schleswig (7 U 225/19) zu entscheiden: beide Fahrzeuge hatten gestanden und die Fahrer hatten sich offensichtlich auch ausgetauscht, hatten sich aber nicht klar und deutlich darüber geeinigt, wer als erster fahren sollte. Diese fehlende Einigung hatte ein Mitverschulden von 70 % zur Folge. Gegenseitige Rücksichtnahme wird also groß geschrieben.
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